Allgemeine Geschäftsbedingungen der Interscale AG

 

1. GELTUNGSBEREICH

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB“) sind anwendbar auf alle Leistungen, welche die Interscale AG (“Interscale”) für den Kunden („Kunden“) erbringt.

 

2. OFFERTE

Die Interscale unterbreitet dem Kunden eine Offerte der spezifizierten Leistungen („Offerte“). Die Offerte kann auch Produkte oder Dienstleistungen von Dritten enthalten. Als Produkt von Dritten in diesem Sinne wird jedes Produkt verstanden, das nicht von Interscale entwickelt worden ist.
Mit der Unterzeichnung der Offerte durch den Kunden kommt zwischen der Interscale und dem Kunden ein Einzelvertrag zustande („Einzelvertrag“). Die AGB werden integrierender Bestandteil des Einzelvertrags. Im Falle von Wiedersprüchen gehen die Bestimmungen des Einzelvertrages denjenigen des AGB vor.

 

3. LEISTUNGEN VON INTERSCALE

3.1 Die in der Offerte beschriebenen Leistungen erbringt Interscale unter der Leitung und Verantwortung des Kunden. Interscale steht für eine sorgfältige Erfüllung des Einzelvertrags ein.
3.2 Vorbehältlich einer anderen Regelung in der Offerte, gilt der Sitz von Interscale als Erfüllungsort.
3.3 Interscale ist bestrebt, eingesetzte Mitarbeiter, die infolge ausserordentlicher Umstände an der Erbringung des Einzelvertrags verhindert sind, zu ersetzen, haftet jedoch nicht für allfälligen Verzögerungsschaden.
3.4 Angaben in der Offerte über Termine und Dauer des Einzelvertrags vermitteln lediglich Richtwerte und sind rechtlich nicht bindend, sofern in der Offerte nicht explizit anders vereinbart. Können rechtlich bindende Termine von Interscale nicht eingehalten werden, so berechtigt dies den Kunden, den Einzelvertrag gemäss Ziff. 11.1 zu kündigen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sämtliche weiteren Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3.5 Soweit in der Offerte nicht abweichend geregelt, beträgt die regelmässige Arbeitszeit der Interscale-Mitarbeiter acht (8) Stunden täglich von Montag bis Freitag, ausgenommen an ortsüblichen Feiertagen am Einsatzort.
3.6 Interscale ist berechtigt, fachkundige Dritte zur Ausführung von Leistungen beizuziehen.
3.7 Für Produkte und Dienstleistungen von Dritten übernimmt Interscale keine Verantwortung. Sämtliche damit zusammenhängenden Ansprüche des Kunden (inklusive Haftungs- und Gewährleistungsansprüche) gegenüber Interscale sind ausgeschlossen. Der Kunden kann derartige Ansprüche einzig gegenüber dem Dritten geltend machen. Dies gilt insbesondere für Wartungsleistungen, die von Dritten erbracht werden.
3.8 Für Leistungen von Interscale, die aufgrund von Produkten oder Dienstleistungen Dritter nicht richtig oder verspätet erfüllt werden, übernimmt Interscale keine Verantwortung. Ziff. 3.7 vorstehend gilt in solchen Fällen sinngemäss. Sollte Interscale aufgrund des Einzelvertrags zu Wartungsleistungen von Produkten Dritter verpflichtet sein, so erbringt Interscale die Wartungsleistungen nach besten Bemühungen.
3.9 Gewährleistungsansprüche gegenüber Interscale oder einem Dritten bestehen nur insoweit, als dies im Einzelvertrag festgehalten wird. Sämtliche weiteren Gewährleistungsansprüche werden ausgeschlossen.

 

4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

4.1 Der Kunden ernennt einen gegenüber Interscale verantwortlichen Vertreter (Projektleiter) für die Erteilung verbindlicher Angaben und bevollmächtigt den Vertreter, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die zur Durchführung des Einzelvertrags erforderlich sind (inklusive Einzelunterschrift bei der Unterzeichnung von weiteren damit zusammenhängenden Verträgen).
4.2 Der Kunden erteilt den Interscale-Mitarbeitern die notwendigen Anweisungen und überwacht ihre Tätigkeit. 
Er hat Interscale unverzüglich über allfällige Abweichungen zwischen erbrachten und vereinbarten Leistungen zu informieren.
4.3 Der Kunden stellt Interscale kostenlos alle Daten, Informationen, Einrichtungen und Zutrittsberechtigungen zur Verfügung, die der Interscale-Mitarbeiter zur Erbringung der vertraglichen Leistungen benötigt und erbringt auch in sonstiger Hinsicht sämtliche Tätigkeiten, die zur Erfüllung des Einzelvertrags durch Interscale erforderlich sind.

 

5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

5.1 Der Kunden und Interscale können im Rahmen der Erfüllung des Einzelvertrags jederzeit Änderungsanträge unterbreiten, sofern der Einzelvertrag noch nicht beendigt ist.
5.2 Vom Kunden gewünschte Änderungen des Einzelvertrages sind schriftlich abzugeben. Interscale wird daraufhin einen Vorschlag bzw. Angebot erstellen, das auch die Auswirkungen der Änderungen (insbesondere preislicher und terminlicher Art) auf die Vertragserfüllung beinhaltet. Der Kunden wird Interscale innerhalb einer gemeinsam vereinbarten Frist mitteilen, ob er das Angebot annimmt oder den Änderungswunsch zurückzieht.

 

6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Der Preis der von Interscale zu erbringenden Leistungen wird für jeden Einzelvertrag in der entsprechenden Offerte angegeben. In Ermangelung einer schriftlichen Absprache zwischen den Parteien gelten die jeweils gültigen Interscale-Tarife. Bei Leistungen, für welche ein Festpreis vereinbart wurde, basiert dieser auf den bei Vertragsabschluss der Interscale bekannten Grundlagen. Ändern sich diese, ohne dass dies für Interscale voraussehbar war, ist sie berechtigt, die dem Kunden ausgewiesenen Mehraufwendungen zu verrechnen.
6.2 Spesen und Reisekosten sind im Preis nicht inbegriffen. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Sollten für Interscale erhöhte Kosten durch Umstände entstehen, welche der Kunden zu vertreten hat (z.B. durch Nichterfüllung der vom Kunden gemäss Ziff. 4 zu erbringenden Leistungen), ist Interscale berechtigt, diese Ausgaben zusätzlich in Rechnung zu stellen.
6.3 Sämtliche Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlung nach Fälligkeit ist Interscale berechtigt, einen Verzugszins von 5% p.a. zu verrechnen.
6.4 Das Recht zur Zurückhaltung von Zahlungen oder der Verrechnung mit Gegenforderungen steht dem Kunden oder Interscale nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

7. IMMATERIALGÜTERRECHTE

7.1 Durch den Einzelvertrag werden bestehende Rechte der Vertragspartner an Entwicklungen (z.B. Computerprogramme), die unabhängig von der vertraglichen Dienstleistung gemacht worden sind, nicht berührt. Insbesondere schliesst die Erfüllung eines Einzelvertrags keine Erteilung irgendwelcher Rechte oder Lizenzen an einem Interscale gehörenden Immaterialgüterrecht ein.
7.2 Für den Fall, dass Entwicklungen ganz oder teilweise ein lizenzpflichtiges Software-Produkt von Interscale enthalten, darf der Kunden dieses nur auf Hardware-Produkten einsetzen, für die er eine gültige Lizenz zur Benutzung der betreffenden Software-Produkte von Interscale erworben hat.
7.3 Der Kunden erhält an allen von Interscale in Erfüllung des Einzelvertrags für den Kunden erstellten Unterlagen und Ergebnissen das Recht, diese für seinen eigenen Bedarf zu verwenden und zu kopieren, wenn im Einzelvertrag nicht anders vereinbart. Interscale behält sich alle Immaterialgüterrechte, insbesondere alle Urheberrechte für die dem Kunden erbrachten Leistungen und ausgehändigten Unterlagen vor.
7.4 Interscale ist berechtigt, die für den Kunden ausgeführten Einzelverträge als Referenz in ihren Beziehungen zu anderen Kunden zu benützen. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen des Kunden bleibt hingegen bewahrt.
7.5 Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben bei Widerruf, Kündigung oder nach Erfüllung eines Einzelvertrags in Kraft.

 

8. HAFTUNG VON INTERSCALE

Interscale haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden im nachgewiesenen Schadenumfang. Bei unmittelbaren Schäden, die Interscale aufgrund von leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit verursacht hat, haftet Interscale pro Kalenderjahr maximal bis zum Umfang von 20% der vom Kunden im entsprechenden Kalenderjahr bereits an Interscale bezahlten Gebühren. Jegliche weitere Haftung von Interscale für mit dem Vertrag direkt oder indirekt zusammenhängende Schäden wird ausgeschlossen, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Schäden geltend gemacht werden. Insbesondere ist jegliche Haftung von Interscale für mittelbare oder indirekte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

9. EIN- UND AUSFUHRBESTIMMUNGEN

Die von Interscale erbrachten Dienstleistungen bzw. -ergebnisse unterliegen den schweizer und, wo relevant, den internationalen Exportbestimmungen. Für eine Ausfuhr ist die vorherige Bewilligung der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bzw. allenfalls der zuständigen ausländischen Behörde (z.B. des U.S. Department of Commerce) notwendig, für welche der Kunden besorgt sein muss. Diese Auflage ist bei einer Weitergabe der Ergebnisse dem Erwerber schriftlich zu überbinden.

 

10. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ

10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, ihr Personal sowie von ihnen beauftragte Drittpersonen anzuweisen, als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen, welche sich auf ihren Geschäftsbetrieb beziehen und die ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung zugänglich sind oder zur Kenntnis kommen, mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion wie entsprechende eigene als vertraulich bezeichnete Informationen zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht beginnt ab Aufnahme der Vertragsverhandlungen, gilt während der Dauer und auch nach Beendigung des Einzelvertrags.
10.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Daten, welche allgemein zugänglich sind, den Vertragspartnern nachweislich schon bekannt sind, von ihnen unabhängig entwickelt oder von berechtigten Dritten erworben wurden.
10.3 Wo dies für die Erfüllung und Durchführung des Vertrages erforderlich ist, kann Interscale vertrauliche Daten und Unterlagen an dritte Unternehmen im In- und Ausland weitergeben (so beispielsweise im Zusammenhang mit Supportanfragen des Kunden in Bezug auf Produkte Dritter, welche Interscale Herstellern bzw. Lieferanten dieser Produkte weiterleiten kann).

 

11. DATENSCHUTZ

11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung sowie allenfalls anderer anwendbarer Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.
11.2 Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck und im Umfang, in dem dies für die Erfüllung und Durchführung des Vertrages erforderlich ist, bearbeitet werden. In diesem Umfang und zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten auch an dritte Unternehmen im In- und Auslandweitergegeben werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen erfüllt sind.
11.3 Die Vertragspartner überbinden diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, sonstige Hilfspersonen und Subunternehmer.
11.4 Des Weiteren wird auf die ausführliche Datenschutzerklärung auf der Webseite von Interscale hingewiesen.

 

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Widerruf oder Kündigung eines Einzelvertrags richten sich nach Art. 404 OR. Als Auflösung zur Unzeit gilt jede Auflösung durch den Kunden vor dem in der Offerte vorgesehenen Endtermin oder vor der Erfüllung der in der Offerte vereinbarten Leistungen und Ergebnisse. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung können Einzelverträge, die ganz oder teilweise von Dritten abhängig sind wie z.B. bei einem Wartungsvertrag mit einem Drittanbieter, nicht gekündigt werden, bevor der entsprechende Vertrag zwischen Interscale und dem Drittanbieter gekündigt werden kann.
12.2 Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
12.3 Sollten Teile des Einzelvertrags nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Einzelvertrages weiter. Die nichtigen oder rechtsunwirksamen Teile des Einzelvertrages sollen in diesem Fall so ausgelegt werden, dass im Ganzen der Sinn des Einzelvertrages erhalten bleibt.
12.4 Interscale darf Forderungen aus den Einzelverträgen ohne Einwilligung des Kunden beliebig an Dritte abtreten.
12.5 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zug. Alle Einzelverträge unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie von internationalen Abkommen, namentlich des Wiener Kaufrechts.

Version.1.4, 1. Mai 2019